Allgemeine Geschäftsbedingungen

MANCHES MUSS MAN GENAU NEHMEN

für das beste Ergebnis.
AGBs

der Fa. EPAX Hydraulikservice & Anlagenbau, Inh. Can Mack
Gundelfinger Str. 19
89567 Sontheim/Brenz

Stand: 01/2023

I. Geltungsbereich
1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die
wir mit unseren Kunden und Lieferanten schließen. Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

II. Vertragsgegenstand
1. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie
Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Die von uns angegebenen Termine sind „circa“-
Termine ohne Rechtsverbindlichkeit. Fix-Termine müssen von uns als solche schriftlich bestätigt werden.

2. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) oder Leistungen, insbesondere Liefer-/Leistungszeitpunkte, sind nur ungefähr und annähernd.
Alle Angaben sind keine garantierte, vereinbarte oder zugesicherte Beschaffenheit, es sei denn, dies erfolgt ausdrücklich und schriftlich durch uns.

3. Die Beseitigung von Ölverschmutzungen ist nicht Gegenstand des Auftrages.
Die Beseitigung erfolgt je nach örtlichen Gegebenheiten durch die Feuerwehr oder spezialisierte Fachfirmen und ist durch den Auftraggeber direkt und
unverzüglich zu veranlassen.

4. Mangels besonderer Vereinbarung gelten unsere Preise bei reiner Materiallieferung ab Geschäftssitz von Epax einschließlich Verladung und
ausschließlich Verpackung und Entladung. Alle Preisangaben gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

5. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten unsere Preislisten in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Fassung, es sei denn, etwas Abweichendes ist schriftlich vereinbart.

III. Zahlungsbedingungen
1. Alle Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Wir behalten uns vor, die Rechnung auch auf elektronischem Wege zu erstellen und zu übersenden. Wir sind berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 10%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

2. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Wir behalten uns vor, eine Leistung nur nach Vorkasse durchzuführen. Wir sind berechtigt, entsprechend dem Leistungs- und Bautenstand angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Verpfändung und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht zulässig.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeiten i. S. v. § 950 BGB und weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist.

4. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die gesicherten Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50 %, geben wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder zum Teil Sicherheiten frei.

5. Der Kunde versichert die Vorbehaltsware gegen die ü blichen Risiken und verwahrt unentgeltlich für uns.

6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Sachen. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum einräumt; wir nehmen bereits jetzt die Übertragung des Miteigentums an. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gelten die für Vorbehaltsware geltenden Bedingungen.

7. Alle bezüglich der Vorbehaltsware aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde sicherungshalber bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist jedoch berechtigt, diese im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen, solange wir die Einzugsermächtigung nicht wegen Zahlungsverzug des Kunden widerrufen.

8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, weist der Kunde auf unser Eigentum hin und benachrichtigt uns unverzüglich. Für alle uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten haftet der Kunde.

9. Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen 10 Tagen zurückgenommen wird.

10. Kommt der Kunde unserem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde.

11. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherte Forderung übersteigt, steht er dem Kunden zu.

V. Mängel/Gewährleistung
1. Der Kunde hat unsere Leistung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.
Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Leistung oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung als genehmigt und abgenommen. Unsere Werkleistungen gelten spätestens zehn Tage nach Erhalt als abgenommen (§ 640 BGB), wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels die Abnahme verweigert.

2. Unsere Gewährleistung wegen Mängeln ist zunächst auf die Nacherfüllung/Nachbesserung beschränkt. Der Kunde muss uns ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben.

3. In dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst beheben oder durch Dritte beheben lassen. Der Kunde hat uns unverzüglich über die Durchführung der Arbeiten zu informieren.

4. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eigene oder fremde Mängelbeseitigung ist auf den Kaufpreis bzw. der Werkpreis beschränkt.

5. Ist die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten; dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Einbauten oder Werkleistungen.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang oder bei Werkleistungen ab Abnahme. Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VI. Höhere Gewalt
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten), bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt (z. B. Epidemien/Pandemien), Arbeitskämpfen oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die unsere Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt wurde, ganz oder teilweise zurückzutreten; sind wir bereits in die Erfüllung eingetreten, sind wir zur Kündigung berechtigt, wenn uns die Beseitigung der Behinderung nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

VII. Haftung
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer. VI. eingeschränkt.

2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Soweit wir hiernach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.

3. Im Falle unserer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht auf das Fünffache des vereinbarten – soweit dieser noch nicht feststeht, auf den gemäß Bestellung typischen – Kauf- oder Werkpreises je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5. Unsere Haftung für Mängel und Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, wenn

a. die gelieferte Ware vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten nich sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt wurde;

b. beim Verkauf oder Einbau gebrauchter Waren, es sei denn, wir haben unsere Einstandspflicht für eventuelle Mängel ausdrücklich schriftlich erklärt;

c. bei natürlichem Verschleiß;

d. bei nicht ordnungsgemäßer Wartung oder bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;

e. bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

6. Sofern durch uns ausnahmsweise erste Maßnahmen zur Eindämmung von Ölverschmutzungen im Sinne der Gefahrabwehr neben der Durchführung des Auftrags ergriffen wurden, erfolgt dies ohne jegliche Gewährleistung und entbindet den Auftraggeber keinesfalls von der Pflicht, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen.

7. Soweit ein Anspruch des Kunden auf § 445a BGB gestützt wird, haften wir nur in dem Rahmen, wie wir unserer Vorlieferanten in Rückgriff nehmen konnten. Der Kunde kann verlangen, dass wir unsere Ansprüche gegen Vorlieferanten an ihn abtreten.

8. Die Einschränkungen dieses § 4 gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm innerhalb der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen vor. Der Vertragspartner darf diese ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.

3. Im Übrigen gilt unsere DSGVO-Erklärung, die auf unserer Homepage www.epax.tech einsehbar ist.

XI. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Erfüllungsort ist Sontheim. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist nach unserer Wahl Heidenheim bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Ellwangen oder der Sitz des Vertragspartners. Fü r Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Heidenheim bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Ellwangen ausschließlicher Gerichtsstand.